Ich übersetze frei den Hauptteil der im Beitrag [
1109] erwähnten EU-INSPIRE-Direktive:
Datenschutz, Vertraulichkeit und Rechte am geistigen Eigentum
Das Parlament beharrte erfolgreich darauf, dass die Richtlinie nicht den Bestimmungen der Aarhus Konvention über den Zugang zu Umweltinformationen noch mit Direktive 2003/4/EC widersprechen sollte, durch die die Konvention in der EU eingeführt wird - ein Punkt, der vom Vorsitz der EU-Delegation des Conciliation Committees, Alejo Vidal-Quadras (EPP-ED, Spanien) betont wurde. In diesem Zusammenhang war der EU-Rat damit einverstanden, seine Änderungsanträge fallen zu lassen, die weitgehende Einschränkungen der Richtlinie 2003 erlaubt hätten aufgrund des Datenschutzes oder von Personendaten - ein Punkt der als zu vage kritisiert wurde. Diese Entscheidung war nach Ansicht der Verhandlungspartner einer der Schlüssel zum Erreichen der Vereinbarung.
Jedoch werden Mitgliedstaaten z.B. in der Lage sein, den allgemeinen Zugang zu Internet-Dienstleistungen einzuschränken, z.B. für 'panoramische' Ansichten, falls dies internationale Beziehungen, die Sicherheit oder die Verteidigung tangieren würde. Es wird auch erlaubt sein, den Zugang einzuschränken zu E-Commerce auf verschiedenen Gebieten (z.B. vertrauliche Verfahren der öffentlichen Behörden; internationale Beziehungen, öffentliche Sicherheit oder Verteidigung; Vertraulichkeit von Wirtschaftsdaten; Rechte am geistigen Eigentum; Vertraulichkeit der persönlichen Daten; Schutz von Informanten; Schutz des Klimas).
Der vereinbarte Text gibt auch an, dass INSPIRE nicht die Existenz oder die Rechte am geistigen Eigentum der öffentlichen Behörden betrifft.
Finanzielle Grundlagen von öffentlichen Diensten gesichert
Auf Druck des Parlaments hin müssen die Mitgliedsstaaten ihre Dienstleistungen für das Auffinden räumlicher Daten kostenlos erbringen und - abhängig von bestimmten Bedingungen - auch für das Betrachten derselben.
Weil einige Mitgliedstaaten geltend machten, dass damit die finanziellen Grundlagen ihrer Wettervorhersage-Dienstleistungen in Frage gestellt würde, wurde eine Abweichung vom Grundsatz des freien öffentlichen Zugangs vorgesehen, die es öffentlichen Einrichtungen erlaubt, Gebühren zu erheben, dort (Zitat:) "where such charges are securing the maintenance of spatial data sets and corresponding data services, especially in cases involving large volumes of frequently updated data".
Allgemein war die Frage der Sicherstellung der finanziellen Grundlagen der öffentlichen Dienste für das Bereitstellen der räumlichen Daten ein Knackpunkt der Vereinbarung. Unter dem erzielten Kompromiss können Mitgliedsstaaten ihren Behörden erlauben, räumliche Geodaten zu lizenzieren oder dafür Gebühren von den Nutzern zu erheben. Jedoch müssen solche Auflagen und Lizenzen "mit dem allgemeinen Ziel der Erleichterung des Zugangs zu räumlichen Daten vollständig kompatibel sein" und sie müssen "auf dem Minimum gehalten werden, das erforderlich ist, um die notwendige Qualität und die Bereitstellung der räumlichen Geodaten und der Dienstleistungen zusammen mit einer angemessenen Investitionssicherung" zu erhalten. Davon ausgenommen sind räumliche Daten, die unter die Umwelt-Gesetzgebung der Gemeinschaft fallen, d.h. dass solche Daten ohne Auflagen bereitgestellt werden müssen.
(Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche: S. Keller)